Unsere Leistungen


ZTG


Interessenvertretung


> gegenüber den Mineralölgesellschaften

Mit den meisten Mineralölgesellschaften ist der ZTG in ständigem Kontakt. Wichtigstes Ziel aller Gespräche ist es, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Tankstellenbetreiber zu verbessern und weitere Einschränkungen ihrer Selbständigkeit zu verhindern. Dabei geht der ZTG, wenn es erforderlich ist, auch den Weg der Verbandsklage: Gegen drei große Mineralölgesellschaften hat der ZTG Verbandsprozesse gegen nachteilige Vertragsklauseln bis zum BGH getragen und in den wesentlichen Punkten gewonnen. So sind heute pauschale Abschläge beim Ausgleichsanspruch des Tankstellenbetreibers durch über eine Klausel zu „verwaltenden“ Provisionsanteilen genauso Vergangenheit wie die geplante Abschaffung des Anspruchs über die Konstruktion eines „Handelsvertreters im Nebenberuf.“


 

> gegenüber der Politik

Für das Jahr 2014 hat der ZTG bereits früh die Weichen in Richtung einer noch intensiveren Vertretung seiner Mitglieder gestellt. Auf seiner Mitgliederversammlung am Tag nach der Bundestagswahl hat der Verband die wichtigsten Branchenforderungen formuliert, die mit den Vertretern aller politischer Parteien und der Bundesregierung intensiv diskutiert werden.
Im Vordergrund der Arbeit des ZTG steht dabei, die Situation von Tankstellenbetreibern zu verbessern, indem weitere gesetzliche Verkaufsbeschränkungen und Erschwernisse verhindert werden. Aktuelle Regierungsvorhaben wie die Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns begleitet der ZTG kritisch, damit auch die Interessen der im Wesentlichen kleinen bis mittelständischen Betreiber von Tankstellen die notwendige Berücksichtigung finden.

> gegenüber der Öffentlichkeit

Für die Medien ist der ZTG Ansprechpartner bei aktuellen Branchenthemen! Immer wieder aufgegriffene Themen sind Benzinpreise, neuen rechtliche Regelungen, wie z.B. Umweltschutzauflagen oder Alkoholverkaufsverbote. Der ZTG bezieht Stellung.



ZTG


Verbandsklageverfahren


Folgende Rechtsfragen haben wir bis zum BGH getragen und in den wesentlichen Punkten Recht bekommen:


> Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren ist unwirksam

Beim Lastschriftverfahren gibt es zwei Formen: Die Einzugsermächtigung und den Abbuchungsauftrag. Wichtigster Unterschied: Hat zum Beispiel ein Tankstellenbetreiber einem Lieferanten eine  Einzugsermächtigung erteilt, kann er der Belastung seines Kontos nachträglich widersprechen. Existiert ein Abbuchungsauftrag, kann der Tankstellenbetreiber die Kontobelastung nach Einlösung der Lastschrift nicht mehr rückgängig machen. Anmerkung: Mit Einführung von SEPA wurde aus der Einzugsermächtigung die SEPA-Basislastschrift und aus dem Abbuchungsauftrag die SEPA-Firmenlastschrift.

Der BGH hat im Jahr 2010 entschieden, dass Klauseln in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in einem Vertrag über ein Dauerschuldverhältnis, die den Vertragspartner zur Teilnahme am Lastschriftverfahren in Form des Abbuchungsauftragsverfahrens verpflichten, unwirksam sind, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt. Hier das Urteil:

Verpflichtung zur Erteilung von Abbuchungsaufträgen in Tankstellenverträgen

Aus dem Urteilstext geht im Übrigen hervor, dass die Mineralölgesellschaft in der Vorinstanz bereits  zur Unterlassung der Verwendung von insgesamt 18 Klauseln verurteilt wurde.


> Kein pauschaler Abzug beim Ausgleichsanspruch für „verwaltende Anteile“ an der Provision

Mit Beendigung eines Tankstellenvertrages verbleiben in der Regel die Stammkunden auf der Station. Somit zieht die Mineralölgesellschaft weiterhin die Vorteile aus den von ihrem ausgeschiedenen Tankstellenpächter geworbenen Stammkundschaft.  § 89b HGB spricht dem Tankstellenpächter, der im Namen und für Rechnung seiner Mineralölgesellschaft Kraftstoffe verkauft hat, einen finanziellen Ausgleich bei Vertragsbeendigung  zu, den sogenannten Ausgleichsanspruch. Dessen Höhe bemisst sich u.a. nach seinen zuvor verdienten Provisionen. Um diesen Anspruch zu mindern, erfanden einige Mineralölgesellschaften den „verwaltenden Anteil“ an der Provision, der dann nicht zur Ausgleichsanspruchsberechnung herangezogen werden muss. Einmal abgesehen von der Tatsache, dass „Verwaltungsprovisionen“ aus dem Bereich der Versicherungswirtschaft stammen und beim Warenvertrieb nichts zu suchen haben: Einen Verwaltungsanteil von 50%, den eine Gesellschaft in ihre Tankstellenverträge schrieb, um damit einen Ausgleichsanspruch von vornherein zu halbieren, mussten wir einfach gerichtlich überprüfen lassen. Zum Urteil geht es hier:

Anspruchsberechtigung rechtsfähiger Verbände; Klagen gegen unwirksame Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Vorformulierte Vertragsbedingung zwischen Mineralölunternehmen und Tankstellenpächter; Handelsvertretervertrag; Verwaltungsprovision des Tankstellenpächters


> Ein Tankstellenpächter ist kein Handelsvertreter im Nebenberuf

Eine Mineralölgesellschaft war auf die Idee gekommen, in ihrem Tankstellenvertrag  ihre Pächter in Bezug auf den Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen als „Handelsvertreter im Nebenberuf“ zu bezeichnen. Vordergründig argumentierte sie damit, das Geschäft an der Tankstelle habe sich vom Benzinverkauf zum Shop- und Waschgeschäft verlagert. Dabei verschwieg sie, dass das Schwergewicht der Vertriebstätigkeit eines Tankstellenpächters für seine Gesellschaft nahezu ausschließlich in dem Vertrieb der Agenturprodukte liegt, so dass bereits deswegen eine Vertretung „im Nebenberuf“ ausgeschlossen ist. Tatsächlicher Hintergrund dieser Klausel war die Tatsache, dass einem Handelsvertreter im Nebenberuf nach Vertragsende kein Ausgleichsanspruch zusteht. Dass wir einen derartigen Versuch, den Ausgleichsanspruch unserer Mitglieder abzuschaffen, nicht – im wahrsten Sinne des Wortes – klaglos hinnehmen konnten, wurde sogar von den anderen Mineralölgesellschaften verstanden. Das BGH-Urteil finden Sie hier.

Unwirksamkeit der formularmäßigen Herabstufung eines Tankstellenpächters als nebenberuflicher Handelsvertreter bei Kraftstoffverkauf 



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Rahmenverträge


> Rechtsschutzversicherungen

Für Mitglieder der dem ZTG angeschlossenen Verbände besteht eine exklusive Tankstellen-Vertrags-Rechtsschutzversicherung auf Grundlage des ZTG-Rahmenvertrags mit der DEURAG. Dieser Spezial-Rechtsschutzvertrag deckt die gerichtliche Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen aus Vertriebs-, Pacht- oder Mietverträgen gegenüber den Mineralölgesellschaften. Unverzichtbar ist dieser Versicherungsschutz spätestens dann, wenn ein Tankstellenbetreiber nach Ende seines Tankstellenvertrags den ihm zustehenden Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB gerichtlich durchsetzen muss. In der Anfangszeit des Rahmenvertrags ging es in den gedeckten Verfahren fast ausschließlich um diesen Ausgleichsanspruch. Inzwischen liefen und laufen viele Verfahren, bei denen über Rückerstattung von Kassenpachten, Weiterzahlung der Betriebskostenzuschüsse oder über Pachtminderung bei Mängeln am Pachtobjekt Tankstelle gestritten wird. Handelsübliche Firmenrechtsschutzpolicen decken dieses Risiko nicht!


 

> Betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Mit dem Beratungsunternehmen DeuDat Datenschutz für Deutschland GmbH hat der ZTG einen Rahmenvertrag abgeschlossen, um den Tankstellen eine effektive Lösung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen anzubieten. DeuDat ist seit vielen Jahren auf die Beratung rund um Themen des Datenschutzes und der Datensicherheit spezialisiert. Das Beratungsunternehmen bietet ein Konzept zum Datenschutz an Tankstellen  und zur Gestellung eines externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten an. Dazu gehören eine Vorort-IST-Analyse und die Erstellung des Verfahrensverzeichnisses.


> Einkommenssteigerung durch Tarifwechsel-Service in der privaten Krankenversicherung

Wollen Sie Ihr verfügbares Nettoeinkommen erhöhen? Können Sie sich Ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung noch leisten? Der ZTG hat mit der Minerva KundenRechte GmbH einen Rahmenvertrag abgeschlossen. Minerva ist ein auf die private Krankenversicherung spezialisiertes aktuarielles Beratungsunternehmen für PKV-Kunden. Sie hilft und ist befugt, Versicherungsfragen zur Rechtsberatung und zur außergerichtlichen Vertretung für Sie wahrzunehmen. Minerva verfügt über eine herausragende Expertise zum PKV-Tarifwechsel und jahrzehntelange Insider-Erfahrung in der privaten Krankenversicherung. Der sachverständige Tarifwechsel-Service richtet sich an langjährig Privatversicherte, deren Tarife starke Beitragserhöhungen erfuhren und die sich wieder nachhaltig bezahlbare Beiträge innerhalb Ihres PKV-Unternehmens wünschen – und das bei vergleichbarem Leistungsumfang. Dazu erhalten Sie eine gutachterliche Gegenüberstellung. Mitgliedervorteil: Exklusiver Rabatt in Höhe von 15 % auf die Vergütung der Minerva. Die Ersparnis wirkt sich ggf. rückwirkend aus und Sie profitieren in jedem Fall bereits im ersten Jahr. Mehr Informationen finden Sie in der Mandanteninformation.



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Leistungen der Mitgliedsverbände


Die Mitgliedsverbände

  • informieren die Mitglieder mit umfangreichen Berichten in aktuellen Newslettern und Broschüren über alle branchenrelevanten Themen und geben zugleich Tipps und Hinweise
  • unterstützen und beraten die Mitglieder fachkundig
    – bei rechtlichen Fragen zu Tankstellenverträgen
    –  in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen und bei Ausbildungsthemen
    –  bei Rechtsproblemen aus der betrieblichen Praxis
  • führen eine umfangreiche branchenspezifische Urteilsammlung
  • beraten die Mitglieder bei wirtschaftlichen Angelegenheiten, betriebsorganisatorischen Fragen und Umweltschutzauflagen
  • ermitteln für die Mitglieder auf Grundlage der gültigen Rechtsprechung den Ihnen bei Ausscheiden zustehenden Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB
  • beraten Existenzgründer, die eine Tankstelle übernehmen wollen und Tankstellenunternehmer, die ihre Nachfolge regeln wollen